Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 7 Rebenbestandsprüfung
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7#abs-1 (1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7#abs-2 (2) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7#abs-3 (3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. I S. 2540
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01.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2001 I S. 2588
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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